Die “wilde Ehe” ist seit jeher ein Synonym für Freiheit und einen lockeren Lebensstil, der sich zunehmender Beliebtheit erfreut. Die Zahl der Eheschließungen ist im Jahr 2021 um 0,7% gesunken. Viele Paare bevorzugen vermehrt eine Partnerschaft ohne Heirat. Das ist nicht weiter problematisch, bis ein Erbfall eintritt. Dann können nicht verheiratete Paare erhebliche Schwierigkeiten bekommen.
Im Erbrecht gibt es für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine gesetzliche Regelung. Das bedeutet, dass in Abwesenheit eines Testaments oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung, die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht automatisch berechtigt sind, das Erbe des anderen Partners zu erben. Es ist jedoch möglich, durch eine testamentarische Verfügung oder eine lebzeitige Übereinkunft die gegenseitigen Erbansprüche zu regeln. Hierbei unterstützen wir Sie gern.
Das bedeutet kurz gesagt: Stirbt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, besteht kein gesetzliches Erbrecht für den Überlebenden. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, geht der überlebende Partner leer aus.
Um zu verhindern, dass der überlebende Partner leer ausgeht, kann dieser im Testament oder Erbvertrag zum Erben eingesetzt werden.
Doch auch das Erbe von nicht verheirateten Paaren unterliegt in Deutschland der Erbschaftssteuer. Der Freibetrag liegt hier bei 20.000 Euro (bei Ehepartnern 500.000 Euro). Alles, was darüber hinausgeht, ist steuerpflichtig und unterliegt einem Steuersatz von 30%.
Erfolgt eine Schenkung zur Lebenszeit an den Partner, liegt der Freibetrag innerhalb von 10 Jahren bei 20.000 Euro. Bei größeren Nachlässen, wie Grundstücken, können hier deshalb sehr hohe Erbschaftssteuern anfallen.
Somit ist steuerrechtlich gesehen die Ehe in dem Fall die praktischste Lösung, um einer hohen Erbschaftssteuer zu entgehen. Eine Alternative wäre die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Im August 2001 wurde gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft eröffnet. Seit 2017 ist in Deutschland die gleichgeschlechtliche Ehe möglich. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle") löste diese die eingetragene Lebenspartnerschaft als Rechtsinstitut ab. Seither können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Schon bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen.
Stirbt ein Lebenspartner, wird der überlebende gesetzlicher Erbe. Auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat der Güterstand Auswirkungen auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils. Ist nichts anderes vereinbart, leben die Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Erbteil des Überlebenden erhöht sich um ein Viertel.
Wurde der überlebende Lebenspartner enterbt, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.
Im Allgemeinen werden für die Erbschaftssteuer bei eingetragenen Lebenspartnerschaften in Deutschland ähnliche Sätze angewendet wie bei verheirateten Ehepartnern. Diese Steuersätze reichen von 7% bis 50%, je nach Höhe des Nachlasses und anderen steuerrelevanten Faktoren.
Für jede eingetragene Lebenspartnerschaft gelten individuelle Umstände, die Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten im Erbrecht haben können. Wir beraten Sie daher gern zu Ihren spezifischen Rechten und Pflichten im Erbfall.
Auch der Steuerfreibetrag ist bei der Erbschaftssteuer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleich hoch wie für verheiratete Ehepartner. Der Freibetrag beträgt aktuell (Stand 2023) 500 000 Euro. Das bedeutet, dass bei einer Übertragung des Nachlasses innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zu einem Wert von Euro 500 000 keine Erbschaftssteuer anfällt.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland bietet viele der gleichen Rechte und Pflichten wie eine Ehe, einschließlich eines Anspruchs auf den Pflichtteil beim Tod des Partners. Allerdings gibt es immer noch einige Nachteile im Vergleich zu verheirateten Paaren, insbesondere im Erbrecht.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.