Pflichtteilsberechtigt sind Kinder und der Ehegatte für den Fall, dass diese vom Erblasser enterbt werden. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, zählen auch die Eltern des Erblassers zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch gegen den Erben und beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen getätigt, können diese unter Umständen sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen; dies bedeutet, dass die Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet werden, als wären sie nicht erfolgt.
Unser Königsweg:
Wir führen Sie auf allen Wegen und haben dabei stets das Ziel vor Augen. Nähe zu unseren Mandanten, Verbindlichkeit und leichte Erreichbarkeit stehen dabei für uns im Vordergrund.
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